Der Verein „Erholungsort Wuthenow 1997 e.V.“ lädt alle Interessierten herzlich ein, sich als Mitglied für die Ziele des Vereins zu engagieren. Die Vorstandsmitglieder stehen für Anfragen gern zur Verfügung.
Vereinsvorstand
Dr. Winfried Schenk, Vorsitzender
Brigit Reiser, Stellvertretende Vorsitzende
Jörg Bachmann, Stellvertretender Vorsitzender
Andreas Podorf, Kassenwart
Claudia Bachmann, Marketing
Peter Reiser, Vereins- und Gemeindeleben
Heinz Hergert
Mitglied werden
Vereinssatzung
Satzung des Vereins „Erholungsort Wuthenow 1997 e.V.“
Präambel
Geleitet von der Überzeugung, dass die Pflege und Entwicklung des Orts- und
Landschaftsbildes des Ortsteiles Wuthenow auch langfristig erforderlich sind, um die
spezifische Eigenart und Schönheit von Natur, Landschaft und Wohnen m Wuthenow als
Lebensgrundlage des Menschen und als eine wesentliche Voraussetzung für seine Erholung
in Natur und Landschaft zu sichern, haben die Bewohner von Wuthenow – Anlieger Lanke
und Sonnenlandweg – einen Verein gegründet, um die geordnete Entwicklung des Ortsteiles
Wuthenow im Rahmen der Stadtentwicklung Neuruppin allseitig zu befördern.
§ 1 Zweck des Vereins
( 1) Der Zweck des Vereins ist auf die umfassende Förderung und allseitige geordnete
Entwicklung des Ortsteiles Wuthenow im Rahmen der Entwicklung des
Stadtgebietes von Neuruppin gerichtet.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch;
- die Mitwirkung bei der Entwicklung von Konzepten und Leitbildern für die
OrtsteiIentwicklung von Wuthenow unter Berücksichtigung der Gesamtheit
von Aspekten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der touristischen
Entwicklung der Region einschließlich ihrer verkehrstechnischen
Entwicklung und Anbindung - die Förderung von Maßnahmen zur Bildung eines verbesserten
Umweltbewusstseins der Bewohner und ihrer Gäste - die Mitwirkung an der Entwicklung und Gestaltung eines positiven Bildes des
Ortsteiles Wuthenow in der Bevölkerung und der Öffentlichkeit - die Mitwirkung an der Schaffung von Voraussetzungen zur besseren
Nutzung des touristischen Potentials der Stadt Neuruppin - die Mitwirkung bei der Organisation von kulturellen Veranstaltungen, wie
u. a Kinder- und Sommerfesten, Sportveranstaltungen.
(3) Der Verein steht in Zusammenwirkung mit anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechts als kompetenter Gesprächs- und Ansprechpartner für alle Bürger und
Institutionen zur Verfügung, die an der Entwicklung Wuthenows interessiert sind,
und strebt insoweit eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligen an.
(4) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte
Zwecke“, §§51 ff. AO
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Erholungsort Wuthenow 1997“, nach erfolgter
Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz
„eingetragener Verein (e. V.)“
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft an im:
Fremdenverkehrsverband Neuruppin
Verkehrsverein Ruppiner Land
(3) Sitz des Vereins ist die Stadt Neuruppin, Ortsteil Wuthenow.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete
Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann.
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitglieder –
Versammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschluss mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr
die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch
bezüglich des Vereinsvermögens.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen
Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder sowie aus Spenden
und Zuwendungen. Näheres regelt die Beitragsordnung,
(2) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1 ) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand, bestehend aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern (Vorsitzender, ein oder zwei Stellvertreter, Kassenwart und weitere); der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
(3) der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden,
hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten
Kalenderquartal abzuhaken. Sie beschließt insbesondere über:
1 die Anzahl der Vorstandsmitglieder,
2 die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
3 die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4 die Ausschließung eines Mitgliedes
5 Fragen der Satzung,
6 die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht
jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss
mindestens sechs Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der
Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis
spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des
Stimmrechts zulässig. Kein Mitglied kann gleichzeitig mehr als drei Stimmen
halten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der
Vorstand. Die Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf,
schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der
Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzsamtes.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich sein;
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift
zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins dieses erfordert oder wenn mindestens 20 der Mitglieder dieses
schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst
einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die
Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden,
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die entsprechenden
Beschlüsse. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende
und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind gemeinsam bzw. nach vorheriger
Abstimmung zu zweit mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des
Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als
5.112,92€ ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu
fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von zwei Wochen durch den
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die extra zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auflösung erfolgt nach den
Vorschriften des BGB.
(2) Nach einer Auflösung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist
Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur
Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die
Mitgliederversammlung deren Beschlusse allerdings erst nach Einwilligung des
Zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
gez. Der Vorstand
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